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23. Januar 2008 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Vorsorgliche Urlaubsgewährung nach außerordentlicher Kündigung möglich

Der Arbeitgeber ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)berechtigt, Urlaub vorsorglich für den Fall zu gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Durch die vorsorgliche Urlaubsgewährung kann der Arbeitgeber die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen verhindern.
Im entschiedenen Fall stritten die Parteien über Urlaubsabgeltung. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Zusätzlich wies er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass der Kläger unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche freigestellt wird. Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wurde rechtskräftig festgestellt. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Urlaubsabgeltung für 24 Urlaubstage. Das LAG hat die Klage abgewiesen, das BAG bestätigte dieses Urteil.
Nach Auffassung des BAG ist der Resturlaubsanspruch von der Beklagten durch die Freistellung vollständig erfüllt worden. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich auf Befreiung von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflicht unter Fortzahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber. Eine Urlaubserteilung des Arbeitgebers muss dies hinreichend deutlich erkennen lassen. Der Arbeitgeber könne den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Die Freistellung müsse sich lediglich auf einen bestimmten zukünftigen Zeitraum beziehen. Ebenso sei es möglich, dass der Arbeitgeber Urlaub vorsorglich für den Fall gewährt, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine solche vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt nach Auffassung des BAG im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern.Die Entscheidung des BAG ist für die betriebliche Praxis von großer Bedeutung. Beim Ausspruch einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung denken Arbeitgeber in den wenigsten Fällen an die Erteilung des restlichen Urlaubs des Arbeitnehmers, da sie von einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Erweist sich die Kündigung aber als unwirksam oder nur eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als wirksam, können dem Arbeitnehmer Urlaubsabgeltungsansprüche zustehen, zumindest für das Kalenderjahr, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde – und daneben im Regelfall noch Verzugslohnansprüche. Durch die vorsorgliche Urlaubsgewährung kann der Arbeitgeber solche Urlaubsabgeltungsansprüche vermeiden. Bei noch bestehenden Urlaubsansprüchen sollte es daher der Regelfall sein, dass der Arbeitgeber wie in dem geschilderten Fall vorsorglich Urlaub gewährt und die Freistellung zur Urlaubsgewährung bereits im Kündigungsschreiben mitteilt.

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