15. September 2010
Arbeitsrecht
Nach Mitteilung des Gerichts vom 10.09.2010 berufen sich die Kläger auf ein Schreiben vom 19.12.2008. Darin wurde den Angestellten der Dresdner Kleinwort die – allerdings als „vorläufig“ bezeichnete – Höhe von Bonuszahlungen mitgeteilt. In den 14 Fällen geht es nach Angaben des Gerichts um Summen von 29.000 bis 450.000 Euro – insgesamt um ein Volumen von 2,37 Millionen Euro. Unter der Marke „Dresdner Kleinwort“ hatte die Dresdner Bank von Juni 2006 bis August 2009 ihr Investmentbanking zusammengefasst.Nachdem der Commerzbank die tiefroten Zahlen der im August 2008 gekauften Dresdner Bank vorgelegen hatten, setzte das Management die Bonuszahlung auf zehn Prozent des ursprünglichen Betrages herab. Damit wollen sich die Kläger nicht abfinden. Sie argumentieren, die finanzielle Lage der Bank habe sich zwischen Dezember 2008 und Februar 2009 nicht so dramatisch verschlechtert, dass eine derartige Reduzierung gerechtfertigt gewesen sei.In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im Oktober 2009 die Klagen abgewiesen. Die Richter befanden, das Schreiben der Bank von Dezember 2008 sei nur eine Information über die geplante Vorgehensweise bei Bonuszahlungen ohne verbindlichen Charakter gewesen.