08. Dezember 2010
Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 08.12.2010 entschieden, dass eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs auf Weihnachtsgeld nicht hindern kann.Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, so könne der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten.Der seit 1996 bei der Beklagten als Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die beklagte Firma hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert.
Das Arbeitsgericht hat das anders gesehen und der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil geändert und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.Die Revision des Klägers war vor dem BAG erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen, so das BAG. Allerdings dürfe dieser (wie übrigens alle vom Arbeitgeber vorgegebenen Vertragsbestimmungen) als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern müsse klar und verständlich sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel sei unklar und nicht eindeutig formuliert, so das BAG. Sie sei deshalb nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.FAZIT: Arbeitnehmer sollten bei Formulierungen dieser Art und wenn das Weihnachtsgeld ausbleibt prüfen lassen, ob der Arbeitgeber zurecht nicht gezahlt hat. Arbeitgeber wiederum sollten sich beraten lassen und somit rechtlich sichere und „gerichtsfeste“ Freiwilligkeitsvorbehalte in ihren Arbeitsverträgen formulieren.