Kontakt

29. September 2011 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg: Zeitarbeitsfirma muss wegen unwirksamen CGZP-Tarifvertrags betriebsübliches Entgelt zahlen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, einer Leiharbeitnehmerin das im Betrieb des Entleihers übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Es begründete dies mit der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten fehlenden Tariffähigkeit der CGZP, die nach Ansicht des LAG auch für die Zeit vor der Verkündung des BAG-Beschlusses gilt, und der daraus folgenden Unwirksamkeit des maßgeblichen Tarifvertrags. Das Gericht hat die Revision zugelassen.Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen vereinbarte mit der Klägerin, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah. Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.Das LAG hat nun entschieden, dass das Zeitarbeitsunternehmen der Klägerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zahlen muss. Der mit der CGZP abgeschlossene Tarifvertrag sei mangels Tariffähigkeit der Gewerkschaft unwirksam. Dies folge aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieser Entscheidung. Die Klägerin habe auch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Die Ausschlussfrist habe erst mit der Verkündung des BAG-Beschlusses zu laufen begonnen, so das LAG.

in News, Allgemein