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13. Oktober 2011 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen
Ist ein Arbeitnehmer bis zu seinem Tod durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und endet das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod, erlischt damit der Urlaubsanspruch. Es entsteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.09.2011 entschieden.

Die Klägerin und ihr Sohn sind gemeinschaftliche Erben des im April 2009 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (Erblasser). Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.Seit April 2008 bis zu seinem Tod war der Erblasser durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährt werden.Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubs. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat dagegen eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen i.H.v. 3.230,50 EUR brutto zugesprochen.Die Revision der Beklagten war vor dem 9. Senat erfolgreich. Zwar sei nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden könne. Auch gehe mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Diese Vorschrift sei aber im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche. Dann könne er sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln.Die Abgeltungsvorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch leben muss. Alles andere würde Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs widersprechen. Einem Toten kann kein Erholungsurlaub mehr gewährt werden. Daher erlischt mit dem Tod der Urlaubsanspruch wegen Unmöglichkeit.Anders ist die Rechtslage nur, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund Kündigung oder Aufhebungsvertrags endet und der Arbeitnehmer danach stirbt. Dann entsteht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsabgeltungsanspruch, der vererbbar ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer des ihm nicht gewährten Urlaubs noch gelebt hat, arbeitsfähig und arbeitsbereit war und er den Urlaubsabgeltungsanspruch erfolglos gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht hat.(Quelle: BECK Online)

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