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10. Dezember 2011 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

LAG Düsseldorf: "Equal-Pay" in der Zeitarbeit nicht für Forderungen vor Dezember 2010

Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens wird trotz der vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen (CGZP) nicht wie ein beim Energieunternehmen selbst beschäftigter Arbeitnehmer vergütet. Mit Urteil vom 08.12.2011 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entsprechende Equal-Pay-Ansprüche des Arbeitnehmers abgelehnt, aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der CGZP abgeschlossen worden, der das BAG am 14.12.2010 die Fähigkeit abgesprochen hat, wirksam Tarifverträge zu schließen. Am 26.04.2010 hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden. Der Kläger ist der Ansicht, es fehle für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag. Er habe daher Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen in Höhe von insgesamt 43.620,87 Euro (Restvergütungen, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehälter und tarifliche Einmalzahlungen) entsprechend der Vergütung eines von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ablesers.Mit seiner Berufung hatte der Kläger keinen Erfolg. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) verfallen. Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist habe zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zu laufen begonnen. Ab dem Jahre 2010 bestehe ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag. Diese Entscheidung hat das LAG Düsseldorf jetzt bestätigt.

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