04. April 2008
Arbeitsrecht:
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer einer anderweitigen Arbeit nachgeht, während er krankgeschrieben ist. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 03.04.2008.Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem er sich mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Firma Nachforschungen an, auch unter Einsatz eines Detektivs. Diese ergaben, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte u.ä. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.Das Bundesarbeitsgericht vetrat die Auffassung, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe die außerordentliche Kündigung in der Sache rechtfertigen können. Lediglich da das Landearbeitsgericht keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hatte, musste das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.