27. Dezember 2011
Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das keine Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 15.11.2011 erneut bestätigt.Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 28.02.2007 als Mitarbeiter im „SAP Competenzcenter“ der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erteilte ihm bei Beendigung ein Zeugnis. Dieses enthielt folgenden Absatz:„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“Der Kläger wandte sich gegen die Formulierung „kennen gelernt“. Er vertrat die Auffassung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.Die Revision des Klägers blieb vor dem 9. Senat des BAG ohne Erfolg. Nach dessen Ansicht erwecke die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.Zwar wird vereinzelt vertreten, dass der Gebrauch des Wortes „kennengelernt“ das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft ausdrückt. Ob diese generelle Einschätzung richtig ist, stößt bereits auf erhebliche Bedenken. Jedenfalls ist dies im Streitfall unzutreffend, so das BAG, denn die Formulierung ist in ein durchweg gutes Zeugnis eingebettet. Das wird dadurch deutlich, dass die Arbeitgeberin im folgenden Nebensatz ausdrücklich betont, dass der Kläger stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft gezeigt hat. Außerdem wird in den nachfolgenden Sätzen betont, dass sich der Kläger über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens eingesetzt und seine Aufgaben „stets zur vollen Zufriedenheit“ erledigt hat.Zeugnisse sollen einerseits wohlwollend, andererseits wahr sein. Das zeigt, dass jeder Personalleiter, der sie zu erteilen hat, in einer Zwickmühle steckt. Selbst ein überaus schlechter Mitarbeiter hat letztlich Anspruch auf ein „wohlwollendes“ Zeugnis. Der Arbeitgeber muss es freundlich ausdrücken, andererseits darf er auch nicht lügen. Wegen dieses Dilemmas wird immer wieder behauptet, die Arbeitgeber bedienten sich bei der Formulierung von Zeugnissen geheimnisvoller Codes, was so aber nicht richtig ist. Die Rechtsprechung zwingt sie nur dazu, statt verhalten negativer Formulierungen einschränkend positive zu wählen. Im vorliegenden Fall kann aber noch nicht einmal von einem nur „eingeschränkt positiven“ Zeugnis die Rede sein. Nicht akzeptabel ist es, Zeugnisse in einzelne Sätze zu zerlegen und aus diesen irgendwelche Einschränkungen herauszulesen. Es muss vielmehr immer der gesamte Text bewertet werden.(Quelle: BECK-Online)