Kontakt

25. Mai 2013 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Lehrer kann Kostenersatz für selbst gekauftes Schulbuch verlangen

Erwirbt ein Lehrer ein nicht zur Verfügung gestelltes Schulbuch, das für den Unterricht notwendig ist, hat der Arbeitgeber ihm die dafür entstehenden Kosten in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zu ersetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 12.03.2013 entschieden (AZ.: 9 AZR 455/11).Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse einer Hauptschule Mathematik zu unterrichten. Das beklagte Land stellte ihm das von der zuständigen Stelle für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahrs nicht zur Verfügung, sodass der Kläger das Buch selbst kaufte. Der Kläger, der bereit war, das Schulbuch dem beklagten Land zu übereignen, verlangte von diesem ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 14,36 Euro. Das beklagte Land verwies den Kläger an die Gemeinde als Trägerin der Schule beziehungsweise darauf, die Kosten im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dann aber auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und das beklagte Land zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt.Dies wurde auf die Revision des beklagten Landes vom Bundesarbeitsgericht bestätigt. Nicht die Gemeinde als Schulträgerin, sondern das beklagte Land als Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis für das Schulbuch in entsprechender Anwendung von § 670 BGB zu erstatten. Mit dem Hinweis, der Kläger könne die Aufwendungen für den Kauf des Buchs als Werbungskosten steuermindernd geltend machen, könne das beklagte Land sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Maßgebend sei, dass der Kläger ohne das von den Schülern benutzte Schulbuch nicht in der Lage war, ordnungsgemäß Mathematikunterricht zu erteilen. Die Kosten für den Erwerb des Buchs seien auch nicht durch die Vergütung des Klägers abgegolten.

in News, Privatpersonen