19. Dezember 2012
Arbeitsrecht
Wird ein Bewerber um die Stelle als Intensivpfleger in einem katholischen Krankenhaus allein deswegen abgelehnt, weil er keiner Religionsgemeinschaft angehört, so stellt dies eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Dies hat das Arbeitsgericht Aachen am 14.12.2012 entschieden und dem abgelehnten Pfleger nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung durch das Krankenhaus zugesprochen. Die Kirche könne sich insoweit nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Sonderstatus berufen (Az.: 2 Ca 4226/11).Nach ihren eigenen Vorgaben in § 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes dürfe die Religionsgemeinschaft nur bei der Besetzung von Stellen im pastoralen, katechetischen sowie in der Regel im erzieherischen Bereich und bei leitenden Aufgaben die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlangen. Bei allen übrigen Stellen reiche es aus, dass der Bewerber sicher stellt, den besonderen Auftrag glaubwürdig zu erfüllen. Nach dem Wortlaut der Grundordnung ergebe sich dies aus der fachlichen Tüchtigkeit, der gewissenhaften Erfüllung der übertragen Aufgaben und der Zustimmung des Bewerbers zu den Zielen der Einrichtung.Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung erachtete das ArbG einen Betrag von etwa einem Bruttogehalt für ausreichend. Es reduzierte damit den vom Kläger verlangten Betrag um rund zwei Drittel. Zwar könne eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Einstellungsverfahren nach § 15 Abs. 2 AGG bis zu drei Bruttomonatsgehälter betragen. Der Verstoß habe hier unter Berücksichtigung der schwierigen und weitgehend ungeklärten Rechtslage allerdings nicht allzu schwer gewogen, so das Gericht.