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04. Dezember 2013 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

BAG: Stichtagsregelung für Sonderzahlungen mit Mischcharakter ist unwirksam

Eine Sonderzahlung zum Jahresende, die einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden soll und damit die Betriebstreue belohnt, die aber auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine solche Stichtagsregelung für Sonderzahlung mit Mischcharakter ist daher unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.11.2013.Gestritten wurde in dem vom Gericht bekannt gegebenen Fall über einen Anspruch auf eine als „Weihnachtsgratifikation“ bezeichnete Sonderzahlung für das Jahr 2010. Der Kläger, seit 2006 bei einem Verlag als Controller beschäftigt, erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Weil er zum 30.09.2010 kündigte, bekam er für dieses Jahr nichts. Mit der Klage hat er anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung begehrt. Denn Verlagsangehörige erhalten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts, im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhalten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Der Verlag berief sich jedoch darauf, dass laut Zahlungsrichtlinie Voraussetzung für eine Sonderzahlung sei, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12. des jeweiligen Jahres noch bestand.Während die Vorinstanzen die Klage abwies, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers den Verlag entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt und damit die anders lautenden Urteile aufgehoben. Die Sonderzahlung solle nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, diene aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit. In derartigen Fällen seien Stichtagsregelungen – wie die in den Richtlinien vereinbarten – nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, befanden die Richter. Denn die Klausel benachteilige vorher ausgeschiedene Arbeitnehmer unangemessen und stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Denn der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben, so die Erfurter Richter. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte, seien nicht ersichtlich, heißt es in der Entscheidung .(Quelle: Pressmitteilung des BAG)

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