Kontakt

13. März 2014 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

LAG Berlin-Brandenburg: Außerordentliche Kündigung wegen Vorteilsnahme im öffentlichen Dienst
Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, gibt seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gelte auch dann, wenn gegen den Arbeitnehmer ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens bestehe. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2014 entschieden.
Der betroffene Arbeitnehmer war als Sachbearbeiter im Bereich Einkauf einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Er erhielt von der Geschäftsführerin eines Vertragspartners seiner Arbeitgeberin 2.500 Euro. Der öffentliche Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe den Betrag als Belohnung für die Bevorzugung des Vertragspartners erhalten.Das LAG hat die außerordentliche Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht in der Vorinstanz – für rechtswirksam gehalten. Der Arbeitnehmer sei der Vorteilsnahme dringend verdächtig. Er habe zudem versucht, sein Handeln zu verschleiern. Angesichts dieser Umstände sei es dem Arbeitgeber trotz einer Beschäftigungszeit von zwölf Jahren unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

in News, Allgemein