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02. Juli 2008 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Anordnung von Rufbereitschaft nur auf vertraglicher Grundlage

Verweigert ein Arbeitnehmer Rufbereitschaft am Wochenende, riskiert er nicht automatisch den Verlust seines Arbeitsplatzes. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Kündigungsschutzklage eins Computerspezialisten gegen ein Dienstleistungsunternehmen statt.Ohne entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung hatte die Firma von dem mehrere hundert Kilometer entfernt wohnenden Mitarbeiter die Übernahme eines Sonntagsdienstes in Rufbereitschaft verlangt. Der Arbeitnehmer verweigerte dies, auch mit dem Hinweis, in einem Notfall nicht rechtzeitig im Unternehmen sein zu können. Daraufhin kündigte ihm das Unternehmen. Zu Unrecht, wie das LAG entschied.

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