05. März 2015
Arbeitsrecht
Das ArbG Berlin hat entschieden, dass eine Änderungskündigung, mit der ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, unwirksam ist.Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.Das ArbG Berlin hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten.Nach Auffassung des Arbeitsgerichts soll der gesetzliche Mindestlohn unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, sei unzulässig.Gegen das Urteil ist die Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg zulässig.(Quelle: JURIS)