19. September 2008
Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.09.2008 entschieden, dass für die Kündigung einer bisher hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht, wenn eine Gemeinde das Amt einer ehrenamtlichen Kraft überträgt.
Die Klägerin war seit 1999 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden bei der beklagten Gemeinde als Gleichstellungsbeauftragte angestellt. Gemäß Â§ 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung ist die Beklagte verpflichtet, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Aufgabe kann nach dem Gesetz auch ehrenamtlich erfüllt werden. Nach einem Anfang 2006 gefassten Ratsbeschluss sollte das Amt der Gleichstellungsbeauftragten in Zukunft nicht mehr hauptberuflich, sondern ehrenamtlich wahrgenommen werden. Mit Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.06.2006.Die Klage der hauptberuflich tätigen Gleichstellungsbeauftragten blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Revision blieb vor dem BAG ebenso ohne Erfolg.Nach Ansicht des BAG ist die Beklagte berechtigt, die Tätigkeit derGleichstellungsbeauftragten ehrenamtlich erledigen zu lassen. Sie durfte unter den rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten die ihr am zweckmäßigstenerscheinende auswählen. Anhaltspunkte für einen Missbrauch dieses Rechts liegen nicht vor.