Kontakt

30. September 2013 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht – Haftung

Auszubildender verletzt Kollegen am Auge: 25.000 Euro Schmerzensgeld

Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Auszubildender, der ein Autoreifen-Wuchtgewicht in die Richtung eines Kollegen geworfen und diesen damit schwer am Auge verletzte hatte, in vollem Umfang haftet, da der Wurf dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen sei. Am 24.02.2011 war der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg, mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt. Der zum damaligen Zeitpunkt 18-jährige Kläger, ebenfalls Auszubildender, stand etwa 10 m weiter weg. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen muss. Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 25.000 Euro verurteilte.Das LArbG Frankfurt am Main hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, das Begehren des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente aber abgewiesen.Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen könne. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes habe sich Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts leiten lassen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine zusätzliche monatliche Schmerzensgeldrente seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.(Quelle: JURIS)

in News, Privatpersonen