22. Oktober 2010
Arbeitsrecht – Kündigung
Der Arbeitnehmer war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, bei der es sich um den Liegenschaftsverwalter handelte, nach der Bemerkung „Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?“ in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach als „Arschloch“ bezeichnet hat.Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das LAG sah jedoch keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Das grob beleidigende Verhalten des Klägers sei zwar ein erheblicher Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, müsse hier zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst habe, wer sein Gegenüber war, und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden gehandelt habe. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. Eine Abmahnung hätte hier nach Ansicht der Richter ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen.