07. September 2010
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 01.08.1990 beschäftigt. Im Mai 2009 hatte er sich für einige Tage einen Elektroroller gemietet, den er auch am 15.05.2009 zur Fahrt in den Betrieb nutzte. Dort schloss er den Roller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller rund eineinhalb Stunden aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden. Mit Schreiben vom 27.05.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30.11.2009. Sie hat sich darauf berufen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen habe. Das ArbG Siegen hat die Kündigung für unwirksam gehalten.Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Da es keine absoluten Kündigungsgründe sah, hat das LAG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese ging zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19-jährige Beschäftigung des Klägers sowie den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hatte. Daher hätte das verlorengegangene Vertrauen durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden können, meint das LAG.Auch der am 02.09.2010 von der Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag blieb vor dem LAG ohne Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte ihn nach Angaben des Gerichts im Wesentlichen damit begründet, der Kläger habe zwischen den Instanzen durch sein Verhalten gegenüber den Medien eine Situation herbeigeführt, die es ihr unzumutbar mache, ihn weiter zu beschäftigen. Als über seinen Fall im Fernsehen berichtet worden sollte, habe er Handzettel im Betrieb verteilt, die auf die Sendung hinwiesen. Durch seinen reißerischen Auftritt in den öffentlichen Medien habe er dem Ansehen des Unternehmens massiv geschadet. Außerdem habe der Kläger in einer E-Mail an den Geschäftsführer Anschuldigungen gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten erhoben, die die Arbeitgeberin selbst als emotionalen Rundschlag ansieht. Nach der Auffassung des LAG begründet dies nicht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht erwartet werden kann. Der Kläger sei nicht von sich aus an die Medien herangetreten. Sein Verhalten sei durch die emotionale Ausnahmesituation während des Prozesses erklärbar.