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17. Oktober 2012 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht, öffentlicher Dienst

BAG: Lehrerin erhält trotz Verzichtserklärung Reisekosten für mehrtägige Schulfahrt

Die Praxis eines Landes, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, stellt einen groben Verstoß gegen die Fürsorgepflicht dar. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2012 hervor.Die Klägerin ist Klassenlehrerin an einer Gesamtschule des beklagten Landes. Sie beantragte für ihre Klasse die Genehmigung einer mehrtägigen Studienfahrt nach Berlin. In dem in der Gesamtschule hierfür verwandten Formular heißt es: „Die … zu zahlende(n) Reisekostenvergütung(en) ist/sind durch die für unsere Schule vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt; da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir … auf die Zahlung der Reisekostenvergütung.“ Anlässlich der genehmigten Studienfahrt entstanden der Klägerin Reisekosten in Höhe von 234,50 Euro, wovon ihr 28,45 Euro erstattet wurden. Die Erstattung der übrigen Reisekosten lehnte das beklagte Land ab. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr dagegen stattgegeben und der Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 206,05 Euro zugesprochen.Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Landes zurück. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dem beklagten Land sei es unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung verwehrt, sich auf die von ihm vorformulierte Verzichtserklärung der Klägerin zu berufen, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar würden nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die Erstattung von Reisekosten die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung finden, sodass Dienstreisende vor Antritt einer Dienstreise schriftlich erklären können, keinen Antrag auf Reisekostenvergütung zu stellen.Das beklagte Land verstoße jedoch mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen die Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stelle das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.(Quelle: BECK-Online)

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