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11. August 2009 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht – Sonderzahlungen

BAG: Der Arbeitgeber ist zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern (auch) bei freiwilligen Sonderzahlungen verpflichtet

Ein Arbeitgeber, der weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet ist, kann frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden und darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Keine zulässige Vorenthaltung liegt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitgeber gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer deshalb von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (Urteil vom 05.08.2009).Auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 300 Euro brutto geklagt hatte ein in einer Druckerei beschäftigter Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren rund 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah unter anderem eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiterer Arbeitnehmer nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befänden, eine einmalige Sonderzahlung von 300 Euro brutto erhielten. Der Kläger war der Auffassung, auch ihm stünde die Sonderzahlung zu. Die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen, die Revision war dagegen erfolgreich. Der Zehnte BAG-Senat entschied, dass dem Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zusteht. Zwar habe die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen dürfen. Der Zweck der Sonderzahlung habe sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile erschöpft. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31.12.2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, werde deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.

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