12. September 2008
Arbeitsrecht – Taschenkontrolle
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 einem Arbeitgeber gestattet, dass rechtswidrig, nämlich unter Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen sowie einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung erlangte Erkenntnisse zur Begründung der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin im Arbeitsgerichtsprozess herangezogen werden.
In dem Kündigungsschutzverfahren ging es um die Kündigung einer Drogeriemarktkette gegenüber einer Verkäuferin. Bei einer unangekündigten Taschenkontrolle durch ihre Revision hatte letztere im Spind der Verkäuferin, die der Kontrolle zugestimmt hatte, einen Lippenstift gefunden. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob es sich hierbei um einen so genannten „Tester“ handelte und dieser erlaubterweise von der Arbeitnehmerin entnommen werden durfte oder nicht.
Jedenfalls hatte der beklagte Arbeitgeber bei der Durchführung der Taschenkontrolle sowohl einerseits das hierfür nach § 87 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet und als auch andererseits das Verfahren, welches in einer über die Durchführung von Taschenkontrollen geschlossenen Betriebsvereinbarung vorgesehen war, nicht eingehalten.
Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Verstöße nicht für geeignet, dem Arbeitgeber zu verwehren, das Auffinden des Lippenstiftes in dem Spind der Arbeitnehmerin bei der Taschenkontrolle im Prozess vorzutragen, bzw. nicht für angezeigt, diesen Vertrag zu verwerten. Ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot gebe es nicht, auch wenn die Kenntnis unter der Verletzung von kollektivrechtlichen Normen erlangt wurde.
Zwar räumte das Bundesarbeitsgericht ein, dass dann, wenn die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers erheblich verletzt werden, ausnahmsweise ein prozessuales Verwertungsverbot als gebotenen erscheinen kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Bundesarbeitsgericht wiederum die Auffassung, dass es im deutschen Zivilprozess sowie Arbeitsgerichtsprozess grundsätzlich keine Beweisverwertungsverbote gibt. Zugleich wies es erneut auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach auch der Diebstahl geringwertiger Sachen regelmäßig geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft.