23. April 2010
Arbeitsrecht – Wettbewerbsverbot
Die beklagte Firma vertreibt von ihr hergestellte Fenster und Türen ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war zuletzt für die Beklagte als Marketingleiter tätig. Nach seinem Ausscheiden war er im Rahmen eines vereinbarten Wettbewerbsverbots verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.Während die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen haben, bejahte das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers hin dessen Anspruch. Denn das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des ehemaligen Arbeitgebers, der nur an den Fachhandel verkaufte. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet habe, bestehe der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht.