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16. Juli 2010 Bayh & Fingerle

Arbeitsrecht

Mindestlohn in der Pflegebranche
Qualifizierte Pflege soll nach dem Willen der Koalition angemessen bezahlt werden. Deshalb wird es in der Pflegebranche künftig einen gesetzlichen Mindestlohn geben, auf den sich eine achtköpfige Pflegekommission zuvor geeinigt hatte. Für die Pflegefachkräfte im Westen sieht die Einigung zunächst 8,50 Euro und für diejenigen im Osten 7,50 Euro vor. Damit der Kommissionsvorschlag rechtsverbindlich wird, hat das Bundeskabinett am 14.07.2010 eine entsprechende Rechtsverordnung beschlossen. Sie soll nach einer Mitteilung der Bundesregierung bereits am 01.08.2010 in Kraft treten.

Wie die Regierung weiter mitteilt, erfolgen Erhöhungen des Mindestlohns jeweils in Höhe von 25 Cent ab Januar 2012 und ab Juli 2013. Dieser Mindestlohn sei künftig für alle in Deutschland in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmer einzuhalten und gelte gleichermaßen für inländische wie ausländische Pflegeunternehmen. Der Pflegemindestlohn soll der Mitteilung zufolge für Betriebe oder selbstständige Betriebsteile gelten, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Auf den Mindestlohn berufen könnten sich Fachkräfte, die überwiegend Grundpflegeleistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen erbringen. Lediglich Auszubildende, Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer könnten sich nicht auf die Mindestlohnregelung berufen.Die Verordnung zum Pflegemindestlohn soll zunächst bis zum 31.12.2014 gelten. Bereits Ende 2011 soll aber eine Evaluierung aller Branchenmindestlöhne auf ihre Wirkung erfolgen. Damit solle überprüft werden, so die Regierung, ob die Regelungen Arbeitsplätze gefährden oder neuen Beschäftigungsverhältnissen entgegenstehen. Oberste Maxime sei, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu erhalten oder zu schaffen, betont die Regierung.

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