10. September 2007
Arbeitsrechtliche Kündigung
Verzichtet ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist der Verzicht regelmäßig gemäß unwirksam. Durch einen solchen Klageverzicht werde von der gesetzlichen Regelung des Kündigungsschutzgesetzes abgewichen, führte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 06.09.2007 aus. Ohne Gegenleistung benachteilige ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen (Az.: 2 AZR 722/06).Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin in Teilzeit angestellt. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug 456 Euro. Am 16.04.2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte die Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegenüber der Klägerin wurde die Kündigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung heißt: «Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.» Diese Erklärung wurde von der Klägerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet. Die Klägerin hat bestritten, für das Verschwinden der Tageseinnahmen verantwortlich zu sein. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klageverzicht sei wirksam. Ihr sei außerdem nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben müsse, weiter zusammen zu arbeiten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der Klageverzicht war unwirksam, urteilten die Bundesrichter. Für eine Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin lagen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LAG keine hinreichenden Gründe vor.