Kontakt

14. Dezember 2007 Bayh & Fingerle

Arbeitsrechtliche Sanktionen

Abmahnung bedeutet Verzicht auf Kündigung

Es gilt die Regel: Mahnt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Das BAG hat jedoch nun klargstellt, dass das auch schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt, wenn der Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht erworben hat. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtverletzung erfolgt ist, so das BAG. Es sei dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass andere Gründe für die Kündigung ausschlaggebend waren als diejenigen, die zur Abmahnung führten (Az: 6 AZR 145/07).
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung erteilt und mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Das Arbeitsverhältnis bestand noch keine sechs Monate. Die Revision des Klägers, der vor dem Landesarbeitsgericht unterlegen war, war vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht habe zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Kündigung auf einen anderen Grund als die abgemahnte Pflichtverletzung gestützt hat.

in News, Allgemein