Kontakt

18. Dezember 2007 Bayh & Fingerle

Arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz

Kein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegenüber dem Arbeitgeber ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, obwohl ihm der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung gem. § 1a KSchG anbietet. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine zunächst erhobene Klage wieder zurücknimmt und somit das Kündigungsschutzverfahren endet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.12.2007 entschieden. Die Richter begründeten dies damit, dass § 1a KSchG die Förderung einer außergerichtlichen Beilegung des Streits bezwecke.
Ansonsten würde sich der Arbeitgeber doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses befassen müssen, die er – wie gesetzlich vorgesehen – mit dem Angebot einer Abfindungszahlung aber habe vermeiden wollen.

in News, Allgemein