14. August 2008
Arbeitszeugnis
Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Ergänzung seines Arbeitszeugnisses haben, wenn übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung weggelassen wurden. Welche Formulierungen üblich sind, hängt von der jeweiligen Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist, oder von der Berufsgruppe ab, der er angehört. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Tageszeitungsredakteurs entschieden, der sich darüber beschwert hatte, dass in seinem Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen fehlte.Der Kläger war zehn Jahre lang als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte ihm ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger bemängelt, dass die Beklagte darin nicht hervorhebt, dass er in Stresssituationen belastbar ist. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Ergänzung des Zeugnisses abgewiesen. Das BAG sah dies anders. Das Zeugnis müsse klar und verständlich formuliert sein und dürfe keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer träfen. Außerdem müsse das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimme sich nach dem Zeugnisbrauch, der nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein könne. Lasse ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet werde, könne nämlich ein unzulässiges Geheimzeichen sein, stellte das BAG klar. Es müsse nunmehr festgestellt werden, ob die Hervorhebung der besonderen Belastbarkeit in Zeugnissen der fraglichen Berufsgruppe typisch sei.
Hinweis: typisch ist z. B. bei Kassiererinnen und Kassierern im Handel die besondere Erwähnung der Ehrlichkeit im Arbeitszeugnis.