22. Juni 2008
Architektenvertrag
Darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen eines ArchiÂtektenvertrages ist – wenn daraus Honorar beansprucht wird – der Architekt. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des so genannten Anscheinsbeweises) dahingehend, dass umfangreiche ArchitektenÂleistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant. Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine VergüÂtung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den UmstänÂden nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines bereits erteilten Auftrages, nicht auf die AuftragserÂteilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung zwischen den Parteien gekommen ist. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008