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22. Juni 2008 Bayh & Fingerle

Architektenvertrag

Architekt muss Zustandekommen beweisen

Darlegungs- und beweispflichtig für das Zustandekommen eines Archi­tektenvertrages ist – wenn daraus Honorar beansprucht wird – der Architekt. Eine gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des so genannten Anscheinsbeweises) dahingehend, dass umfangreiche Architekten­leistungen nur im Rahmen eines Vertrages erbracht werden, gibt es nicht. Da zahlreiche Architektenleistungen Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation sind, kann nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Architekt nur aufgrund eines Auftrags plant.  Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergü­tung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umstän­den nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich nur auf die Entgeltlichkeit eines bereits erteilten Auftrages, nicht auf die Auftragser­teilung selbst. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt daher voraus, dass es überhaupt zu einer schuldrechtlichen Bindung zwischen den Parteien gekommen ist. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2008

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