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02. April 2012 RA Benjamin Veyhl

Auffahrunfall nach Spurwechsel – das Ende des Anscheinsbeweis?

Der Fall: Der Geschehensablauf wird jedem Verkehrsteilnehmer geläufig sein: Man selbst fährt auf der linken Spur einer mehrstreifigen Fahrbahn, beispielsweise einer Bundesautobahn. Ein Fahrtzeug auf der Mittelspur wechselt kurz vor dem eigenen Fahrzeug auf die linke Spur, eine Kollision kann trotz Vollbremsung nicht mehr vermieden werden. Die bisherige Rechtsprechung hat in derartigen Fällen höchst uneinheitlich judiziert.

So hat ein großer Teil der obergerichtlichen Entscheidungen dem Fahrspurwechsler die überwiegende Haftung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises auferlegt. Nimmt ein tatsächlicher Sachverhalt einen typischen Geschehensablauf als Grundlage, so kann der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass sich der Unfallhergang nach dem typischen Geschehensablauf abgespielt hat. In der Praxis spielt der so genannte Anscheinsbeweis in verkehrsunfallrechtlichen Verfahren eine erhebliche Rolle da, wenn – wie in einem solchen Fall – die Rechtsprechung vom Vorliegen eines Anscheinbeweises ausgeht, der Unfallgegner regelmäßig darlegen und beweisen muss, dass sich der Geschehensablauf gerade abweichend vom typischen Geschehensablauf ereignet hat.

Der Bundesgerichtshof hat nun mit seinem aktuellen Urteil vom 13.12.2011 (BGH VI ZR 177/10) eine wichtige Grundsatzentscheidung hierzu getroffen:

Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist. Der BGH hat damit die Gelegenheit genutzt, einen langjährigen Meinungsstreit zu beenden. In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf als Grundlage für den Beweis des ersten Anscheins vorliegt, nun sämtliche bekannten Umstände des Falls in die Bewertung einzubeziehen sind. So z. B. auch vorausgegangene Geschehnisse und Begleitumstände.

Mangels Typizität eines solchen Falles sieht der BGH nun keinen Raum (mehr) für die Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis. D.h. es wird nicht mehr davon ausgegangen, dass nach dem ersten Anschein der Spurwechsler den Unfall (allein) verschuldet hat.

Im konkreten Fall hat der BGH daher eine Haftung von 50 zu 50 zwischen dem Auffahrenden und dem Spurwechsler angenommen.

Fazit:

Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen herrscht – insbesondere bei unklarer Sachverhaltslage – oftmals Unsicherheit, in welcher Höhe die Haftpflichtversicherung des Gegners regulieren muss. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens zu beauftragen, da – wie im hiesigen Fall – erhebliche Differenzen bei der Bewertung eines auch vermeintlich typischen Sachverhalts bestehen kann.

 

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