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05. September 2011 RA Frank Wiesbrock

Ausschlusstatbestände sind vom Versicherer darzulegen und zu beweisen

Das Eingreifen von den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlusstatbe-ständen wie denen des ARB 2000 § 5 III lit. b) hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen.

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 25.05.2011 – IV ZR 50/09 einen Streit zwischen einem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherten zu entscheiden.

Der Versicherte hatte ursprünglich eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer eines PKWs geführt. Der Versicherte wollte den Kaufpreis von 15.830,00 EUR zurück erstattet erhalten und das Fahrzeug zurückgeben. Schließlich einigte er sich mit dem Verkäufer darauf, dass dieser den verkauften PKW gegen Anrechnung von 12.000,00 EUR zurücknimmt, wenn der Versicherte stattdessen einen beliebigen Jahreswagen kauft. Eine ausdrückliche Kostenregelung wurde in der Vereinbarung nicht getroffen.

Der Versicherer zahlte danach unter Berufung auf § 5 III lit. b) ARB 2000 lediglich 24,2 % der Kosten, da der Versicherte in Höhe von 75,8 % obsiegt habe (er erhielt schließlich 12.000,00 EUR von den verlangten 15.830,00 EUR). Der Versicherte wollte in seiner Klage den Versicherer jedoch zwingen, die Kosten der außergerichtlichen Einigung in voller Höhe zu übernehmen.

In seiner Entscheidung hat der BGH zunächst festgestellt, dass die Klausel in § 5 III lit. b) ARB 2000, wonach der Rechtsschutzversicherer nur verpflichtet ist, den Versicherten von dem Teil der Rechtsverfolgungskosten freizustellen, der der Quote entspricht, mit der er bei der (außergerichtlichen) Einigung dem Verkäufer unterlegen ist, rechtsmäßig ist.

Denn der Versicherer hat das berechtigte Anliegen, zu verhindern, dass der Versicherte bei Vertragsverhandlungen über eine Einigung „unnötige‟ Zugeständnisse zu Lasten des Restschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständnisse in der Sache zu erhalten.

Trotzdem aber sind nach Meinung des BGH Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die diesbezüglichen Klauseln ihm dies hinreichend verdeutlichen.

Zudem muss nach Meinung des BGH der Versicherer das Eingreifen der Klausel darlegen und gegebenenfalls auch beweisen. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkludent vereinbarte Kostenaufhebung unterstellt wird.

Dabei ist der gesamte Vergleichsinhalt zu berücksichtigen.

Im hierzu entscheidenden Fall hatte der Versicherte nicht, wie von dem Versicherer angenommen, zu 75,8 % obsiegt. Der Versicherer hatte nämlich in seine Beurteilung nicht hinreichend eingestellt, dass die vereinbarte Rückabwicklung an den Erwerb eines anderen Fahrzeugs beim Verkäufer geknüpft worden war, und dass nach dem geschlossenen Vergleich auch unklar war, in welchem Umfang hier Gegenansprüche des Verkäufers z. B. auf Nutzungsentschädigung berücksichtigt sind.

Schließlich hat der BGH auch noch einmal festgestellt, dass der Versicherer bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten ist, eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint. Durch eine solche Kostenaufhebung wird der Zweck des § 5 ARB nicht tangiert.

Fazit:Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil in Zukunft also pauschalen Ablehnungen der Einstandspflicht durch die Rechtsschutzversicherer vorbeugen wird.

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