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15. Februar 2011 Bayh & Fingerle

Autokauf – Bastlerauto?

AG München: Bezeichnung als "Bastlerfahrzeug" an unauffälliger Stelle der AGB löst keinen Gewährleistungsausschluss aus
Die Bezeichnung eines Autos als „Bastlerfahrzeug“ in einer Kaufofferte kann nach einer am 14.02.2011 veröffentlichten nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts München einen Gewährleistungsausschluss beinhalten. Werde der Begriff jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen an unauffälliger Stelle versteckt, sei der Ausschluss nicht wirksam vereinbart.

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall erwarb der spätere Kläger im Mai 2009 bei einem Automobilhändler einen gebrauchten Jeep Wrangler, einen Geländewagen mit Allradantrieb, zum Kaufpreis von 4.400 Euro. Später stellte sich heraus, dass der Allradantrieb nicht funktionierte. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und wollte seinen Kaufpreis wieder. Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Laut Kaufvertrag sei ein sogenanntes «Bastlerauto» verkauft worden. Damit seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich um einen bloßen Verschleiß des verkauften Autos. Der zuständige Richter des Amtsgerichts München sah dies anders und entschied, dass der Käufer die 4.400 Euro zurückverlangen könne.Das Gericht führte zunächst aus, dass ein Allradantriebsfahrzeug als solches nur bezeichnet werden könne, wenn auch alle Räder angetrieben würden. Dies würde von einem Verbraucher bei einem Jeep vorausgesetzt. Damit habe der Verkäufer zumindest stillschweigend eine Eigenschaft des Autos zugesichert, die dann nicht vorgelegen habe. Auf das Alter des Fahrzeuges komme es daher nicht an. Auch auf einen möglichen Verschleiß könne sich der Verkäufer nicht berufen. Das Gericht glaubte dem Verkäufer auch nicht, dass er, als professioneller Gebrauchtwagenhändler, niemals die Funktionsfähigkeit überprüft habe.Des weiteren war laut Gericht auch ein Gewährleistungsausschluss nicht wirksam vereinbart worden. Zwar könne es Fallgestaltungen geben, in denen durch die Bezeichnung „Bastlerauto“ ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden könne. Hier sei das Wort „Bastlerfahrzeug“ jedoch Bestandteil einer allgemeinen Geschäftsbedingung, heißt es in der Entscheidung weiter. Das Wort „Bastlerfahrzeug“ sei unauffällig in den Text eingefügt worden, was sich dadurch zeige, dass die Schriftgröße deutlich kleiner sei als die sonstige Beschreibung des Fahrzeugs. Ferner sei im Gegensatz zum anderen Text die Bezeichnung auch nicht durch Fettdruck hervorgehoben, so dass der Käufer visuell durch den restlichen Text davon abgelenkt würde. Ein solch versteckt angebrachter Ausschluss sei unwirksam.

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