05. November 2007
Bahnstreik
Die Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) darf auch den Güter- und Fernverkehr der Deutschen Bahn bestreiken, so das Sächsische LAG, und kippte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Chemnitz, das den Streik nur im Personennahverkehr für verhältnismäßig erklärt hatte.
Das LAG entschied zugunsten der Gewerkschaft. Selbst der Grundsatz der Tarifeinheit stehe dem Nebeneinander mehrerer konkurrierender Gewerkschaften nicht entgegen. Vielmehr setze er Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand gerade voraus. Dementsprechend sei es einer Koalition unbenommen, sich um den Abschluss eines spezielleren, einen konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrags zu bemühen.
Auch sei eine Störung der Tarifparität nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass die Bahn noch gar keine Kampfmittel ergriffen habe, sei eine Aussperrung zwar schwierig zu realisieren, aber nicht ausgeschlossen. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts hätten die Gerichte insbesondere zu beachten, dass jegliche Reglementierung zugleich eine Beschränkung der verfassungsmäßig gewährleisteten Betätigungsfreiheit darstelle.
Die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halte, obliege der Koalitionen selbst. Es sei grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen, stellte das Gericht klar. Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Gerichte als rechtswidrig oder nicht komme deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig sei, was vorliegend nicht zutreffe.