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16. April 2010 Bayh & Fingerle

Banken und Kapitalanlage

LG Osnabrück: Bank schuldet "Lehman Brothers-geschädigter" Anlegerin wegen ausreichender Produktinformation keinen Schadenersatz
Eine Anlegerin, die 10.000 Euro in Alpha-Express-Zertifikate der insolvent gegangenen Lehman Brothers investiert hatte, ist mit ihrer Klage auf Schadenersatz gegen ihre Bank gescheitert. Das Landgericht Osnabrück hatte am 16.11.2009 einen Schadenersatzanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachweisen habe können, dass die Bank ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt habe. Das LG ging davon aus, dass die schriftliche Produktinformation, die die Bank der Klägerin bei der Beratung überreicht hatte, die Anlegerin ausreichend über Risiken der Anlage informiert habe. Die Entscheidung des LG ist jetzt rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg sie mit Beschluss vom 25.02.2010 bestätigt hat.

Bei dem Beratungsgespräch habe die Bankberaterin der Klägerin eine Produktinformation über das Alpha-Express-Zertifikat ausgehändigt, führte das LG aus. Darin seien auf insgesamt 15 Seiten die Funktionsweisen dieses Zertifikats und die mit ihrem Erwerb verbundenen Risiken angesprochen worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass Kursverluste der Indizes zu Kursverlusten des Zertifikats führen könnten, während der Laufzeit anfallende Dividenden nicht ausgeschüttet würden, das Zertifikat während der Laufzeit Markteinflüssen unterworfen sei und Kursverluste somit möglich seien und es zu einem Verlust des eingesetzten Kapitals kommen könnte, sollte am Laufzeitende die Wertentwicklung des DivDAX-Indexes im Vergleich zur Wertentwicklung des DAX-Indexes unter minus 15 Prozent liegen. Ausdrücklich erläutert wurden laut LG das Kredit-, Markt-, Kurs- und Liquiditätsrisiko. In einem weiteren Abschnitt sei darauf hingewiesen worden, dass Anlagen in dieses Produkt nicht durch die Bank oder den Einlagensicherungsfonds garantiert seien und dass die Bank über die in der Broschüre bereits genannten Provisionen hinaus eine Rückvergütung in Höhe von 2,1 Prozent erhalte.Die Anlegerin, die unter anderem behauptete, sie habe ihrer Bankberaterin ausdrücklich gesagt, dass sie ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wolle, hatte mit ihrer Klage auf Schadenersatz keinen Erfolg. Sie konnte weder mit dem Vortrag durchdringen, dass sie nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei, noch damit, dass die Beraterin nichts über eine von Lehman Brothers an die Bank gezahlte Rückvergütung gesagt habe. Nach Ansicht des Gerichts ist die Bank ihren Beratungspflichten ausreichend nachgekommen. Denn die Klägerin sei über die Zahlung einer Rückprovision an die Bank durch Übergabe der Produktinformation in hinreichender Weise aufgeklärt worden. Zwar sei anerkannt, dass eine Bank ihrer Beratungspflicht nicht allein dadurch nachkommen könne, dass sie dem Kunden schriftliche Informationen aushändige. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Produktinformation mit deutlichen gut erkennbaren Überschriften gut gegliedert über die wesentlichen Umstände der Anlage informiere. Jedenfalls dürfe eine Bank davon ausgehen, dass ein Kunde diese Information auch zur Kenntnis nehme und dann, wenn ihm etwas unverständlich erscheine, in dem nachfolgenden Beratungsgespräch dazu Fragen stelle und um Aufklärung bitte.In der Broschüre sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals eintreten könne und der Anleger das Kreditrisiko der Emittentin, der Lehman Brothers, trage, so das LG weiter. Schließlich habe die Klägerin auch nicht beweisen können, dass die Beraterin die in der Produktinformation dargestellten Risiken geleugnet oder auch nur verharmlosend dargestellt habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung selber angegeben, sie habe schon verstanden, dass auch Kursverluste möglich seien, sich aber damals nicht vorstellen können, dass eine ganze Bank pleite gehe. Sie habe dann mit einer versicherungstechnischen Lösung gerechnet. Diese Angabe bestätige, dass die Klägerin selbst von einem Risikopotential der Anlage ausgegangen sei, so das LG.

Quelle: Verlag C. H. Beck

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