04. März 2010
Banken und Kapitalmarkt
Die beklagte Bank hatte der Klägerin, einem großen mittelständischen Unternehmen, zwei Zinsswap-Verträge zum Zwecke der «Zinsoptimierung» angeboten und empfohlen. Die Bank verpflichtete sich, an die Kundin für die Dauer von fünf Jahren Zinsen in Höhe eines festen Zinssatzes aus einem fiktiven Betrag (hier: fünf Millionen Euro) zu zahlen. Die Kundin verpflichtete sich im Gegenzug, einen Zinssatz an die Bank zu zahlen, der nach einer komplizierten Rechenformel und in Abhängigkeit zu der Kursentwicklung von Interbankenzinssätzen zu berechnen war. Die Klägerin erlitt einen Verlust in Höhe von über 1,5 Millionen Euro und klagte auf Schadenersatz. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens der Klägerin statt. Gegen die Entscheidung des LG legten beiden Parteien Berufung ein. Nur die Berufung der Klägerin war erfolgreich Laut OLG muss sich die Klägerin entgegen der Auffassung des LG kein Mitverschulden anrechnen lassen. Nach Ansicht des Gerichts stellt der Swap-Vertrag eine Art von Glücksspiel dar, das der Kunde mit seiner pauschalen Zinsmeinung gegen die Bank mit ihren hoch entwickelten Rechenmodellen spiele, ohne dass ihm dies bewusst sei. Die Beklagte habe der Klägerin verschwiegen, dass die Gewinn- und Verlustchancen von Swap-Verträgen nur auf der Grundlage von in der Finanzwirtschaft vorgeschriebenen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mit Risikomodellen beurteilt werden könnten. Sie habe der Kundin deshalb nicht den falschen Eindruck vermitteln dürfen, sie könne die Erfolgsaussichten der angebotenen Verträge auf der Grundlage ihrer „Zinsmeinung“ über die voraussichtliche Entwicklung der Interbankensätze abschätzen Darüber hinaus beanstandet das OLG, dass die Bank selbst die Zinsswap-Verträge mit Hilfe ihrer Risikomodelle so gestaltet habe, dass der Kunde wahrscheinlich einen Verlust erleiden werde. Die Bank sei als Beraterin aber verpflichtet, die Interessen ihrer Kunden zu wahren. Sie wisse, dass ihre Kunden Gewinne erzielen wollten. Deshalb dürfe sie kein Geschäft zur „Zinsoptimierung“ anbieten oder gar empfehlen, wenn sie einen Verlust des Kunden für wahrscheinlich halte. Schließlich monierte das OLG noch inhaltlich fehlerhafte Informationsunterlagen der Bank. Unter diesen Umständen sei für die Annahme eines Mitverschuldens der Kundin kein Raum.