19. Februar 2010
Banken und Kapitalmarkt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17.02.2010 einem Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Frankfurter Sparkasse zugestanden, die ihm im August 2007 am Telefon den Erwerb von so genannten „Lehman-Zertifikaten“ im Wert von 7.000 Euro empfohlen hatte. Die beklagte Sparkasse müsse sich – jedenfalls in diesem speziellen Fall – eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwerfen lassen, befanden die Richter in zweiter Instanz. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Das Oberlandesgericht bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt und wies die Berufung der Sparkasse zurück. Die Richter weisen darauf hin, dass die Entscheidung kein Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten darstelle, in denen die so genannten „Lehman-Geschädigten“ Schadensersatz für den Verlust ihrer Anlage durch die Insolvenz der Lehman-Bank verlangen. Jeder Einzelfall müsse vielmehr gesondert auf das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung der beratenden Banken hin geprüft werden