11. Juli 2010
Banken- und Kapitalmarktrecht
Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält, sodass diese ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.Im zugrunde liegenden Fall begehrt der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Beklagte den Kläger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass beziehungsweise in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als so genannte Rückvergütungen zuflossen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das OLG einen unvermeidbaren Rechtsirrtum der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen beklagten Bank verneint habe. Diese hatte geltend gemacht, sie habe keine Kenntnis über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen im hier vorliegenden Fall gehabt. Wie der BGH jetzt aber erklärte, sei für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar gewesen, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen sei.