23. Juni 2010
Bankenrecht
Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, befasst sich mit dem Inkasso von Entgelten für die Nutzung von Internetportalen, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird. Ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die beantragte Eröffnung eines Girokontos ab und begründete dies mit einem befürchteten erheblichen Imageschaden, sollte sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen treten. Der Anwalt beantragte, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte dem stattgegeben.Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG jetzt den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt das OVG aus, dass sich gegenüber einer Sparkasse ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben könne, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung einer solchen Geschäftsbeziehung gegeben sei. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, liege indessen vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht bestehe, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen einzuziehen.Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sei eine Sparkasse an Gesetz und Recht gebunden und habe darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Die Sparkasse hatte hier laut OVG hinreichende Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Anwalt im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen.
(Quelle: Beck-Online)