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23. Februar 2016 Bayh & Fingerle

Bankenrecht

BGH: Kreditinstitut muss Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag nicht hervorheben

Ein Kreditinstitut ist bei der Gestaltung von Widerrufsinformationen in Verbraucherdarlehensverträgen nicht verpflichtet, die aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besonders hervorzuheben. Die Pflichtangaben müssen nur klar und verständlich sein. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 23.02.2016 entschieden.In den Verfahren klagte ein Verbraucherschutzverband gegen Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen. Der Kläger machte geltend, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In einem der Verfahren hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt. In den Vorinstanzen blieben die Klagen erfolglos. Der Verbraucherschutzverband legte jeweils Revision ein.Der BGH hat die Revisionen als unbegründet zurückgewiesen. Zur erstgenannten Frage hat er entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bestehe. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Bestimmungen müssten die Pflichtangaben zwar klar und verständlich sein, deren Hervorhebung werde aber damit nicht angeordnet.Zu den Ankreuzoptionen hat der BGH entschieden, dass Ankreuzoptionen dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegen stünden.(Quelle: BGH)

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