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15. Juni 2010 Bayh & Fingerle

Bankenrecht

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie tritt in Kraft
Kreditnehmer genießen künftig mehr Schutz vor unseriösen Lockvogelangeboten. Am 11.06.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft getreten. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums erhalten Verbraucher in Zukunft mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht.

Verbraucher werden nach der Neuregelung bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert, so das Ministerium weiter. Dies ermögliche es, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichne, müssten dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden. Zudem werde Werbung für Darlehensverträge stärker reglementiert. Wer für den Abschluss werbe, dürfe nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr müsse er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.In Zukunft gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster sollen nach Angaben des Bundesjustizministeriums sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können. Außerdem wird die Kündigung von Darlehensverträgen neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.Von den Neuregelungen sind nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit sollen Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt werden wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.Darüber hinaus werden die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

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