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27. Mai 2008 Bayh & Fingerle

Bankrecht

Risiko bei Online-Überweisungen

Online-Überweisungen bergen Risiken wie Phishing oder Pharming. Nun rückt ein neues Risiko in den Blickpunkt: Während Banken bei schriftlich ausgeführten Überweisungen die Pflicht haben, Namen und Kontonummer abzugleichen, entfällt diese der Auffassung des Amtsgerichts München zufolge beim Online-Banking. In einem rechtskräftigen Urteil vom 18. Juni 2007 entschied das Gericht, dass ein Bankkunde, der einem Schuldner 1800 Euro online überweisen wollte und dabei zwar den Namen des Empfängers korrekt eingab, nicht aber dessen Kontonummer, wodurch das Geld bei einer anderen Person landete, keinen Schadensersatzanspruch gegen die Bank hat, die trotz der falschen Angabe die Überweisung ausführte. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Bank bei der besonderen Form der Online-Überweisung nicht verpflichtet gewesen sei, einen Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen durchzuführen, weil die „Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen … auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich“ beinhalte.Der Geschädigte hat zwar einen Anspruch gegen die Inhaberin des Kontos, auf der das Geld landete und die es verbrauchte, da sich diese aber der Verlautbarung nach in „finanziellen Nöten“ befindet, hat er nur geringe Chancen, seinen Anspruch jemals einlösen zu können.

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