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08. Januar 2010 Bayh & Fingerle

Beamtenrecht

Jahrelanger Betrieb einer umfangreichen Pferdezucht ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und Anhäufung von Steuerschulden rechtfertigt Entfernung aus dem Beamtendienst
Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen. Das hat die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 23.12.2009 mitgeteilten Urteil entschieden. Das Gericht sah im konkreten Fall in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Erschwerend käme hinzu, dass der Beamte, obwohl ihm sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, bis zuletzt keine Einsicht gezeigt habe.

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall hatte sich ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichten konnte, schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs betätigt, ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er rund 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er unter anderem die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut. Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft auf, indem es – ebenfalls über Jahre hinweg – immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen unter anderem wegen Steuerschulden kam.Die Richter der Dritten Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Denn in der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, so die Richter. Nach Ansicht des Gerichts hätte die lange Ausübung der ungenehmigten Pferdewirtschaft den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten. Erschwerend falle ins Gewicht, so die VG-Richter, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren, sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde.Dies wiege deshalb auch schwer, so das VG, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig gewesen sei.

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