11. Oktober 2007
Befristeter Arbeitsvertrag
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Im aktuellen Fall schlossen die Parteien nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokommunikationskauffrau einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag ab. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 26.01.2005 und durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 09.12.2004 bis zum 23.07.2005 verlängert. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.07.2005 gerichtete Klage hatte vor dem höchsten deustchen Arbeitsgericht Erfolg. Die in dem Änderungsvertrag vom 09.12.2004 vereinbarte Befristung war unwirksam, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart worden war, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen habe.