Kontakt

18. April 2008 Bayh & Fingerle

Befristung von Arbeitsverträgen

Übersendung eines unterzeichneten Vertrags durch den Arbeitgeber mit Bitte um Rückgabe wahrt die Schriftform

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.04.2008 entschieden. Die Schriftform ist auch dann gewahrt, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet. Durch die Arbeitsaufnahme sei ín diesem Fall kein Arbeitsverhältnis begründet worden, da der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht habe.
Der Kläger war bei dem beklagten Unternehmen auf Grund eines vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Das Unternehmen übersandte dem Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige Rückgabe. Der Kläger nahm vereinbarungsgemäß am 04.01.2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Firma übergab er nach seinem Arbeitsantritt den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag. Seine Klage auf Unwirksamkeit der Befristung war in allen Instanzen erfolglos.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die mündliche Vereinbarung einer Befristung genügt nicht, in diesen Fällen entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Übersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen, erklärten nun die Richter des BAG. Das Schriftformerfordernis sei durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt gegengezeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme sei ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden, da die Firma ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht habe.

in News, Allgemein