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13. Februar 2020 RA Andreas Pitsch

Berechtigt die Gefahr einer Virusinfektion, von der Arbeit fernzubleiben?

Die aktuellen Entwicklungen besonders in China führen auch hierzulande zu berechtigten Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des so genannten Coronavirus und der Infektion in einem deutschen Unternehmen kommen Diskussionen darüber auf, ob Arbeitnehmer aus „Selbstschutz“ ihrem Arbeitsplatz fernbleiben dürfen. Bei der hierzulande regelmäßig auftretenden Virusgrippe, die leider auch regelmäßig Todesopfer fordert, hat sich eine solche Diskussion aber bisher nicht entwickelt.

Ein solches Recht, die Arbeit zu verweigern, gibt es grundsätzlich nicht. Ein Weigerungsrecht ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass es nicht nur im Unternehmen konkrete Infektionen gibt, sondern dass der Arbeitgeber noch dazu – ggf. sogar trotz Aufforderung durch Behörden oder auch durch den Betriebsrat – keine Schutzmaßnahmen ergreift, beispielsweise indem vorübergehend Home-Office-Tätigkeit angewiesen wird, aber auch indem er keine Maßnahmen zur Hygiene im Betrieb sowie zur Meldung der Infektionen – Meldepflicht besteht ja – durchführt.

Arbeitsrechtlich gesehen ist die unberechtigte Arbeitsverweigerung eine Arbeitspflichtverletzung, die zur Abmahnung und gegebenenfalls auch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Entsprechend besteht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Infektion bei Kollegen oder Kunden, die aus China zurückkommen bzw. einreisen, kein Recht, den Kontakt oder die Zusammenarbeit zu verweigern. Allerdings sollte der Arbeitgeber von sich aus Maßnahmen prüfen, inwieweit ein direkter Kontakt erforderlich ist, oder ob nicht vielmehr die Möglichkeit z. B. von Video- oder Telefonkonferenzen genutzt werden kann.

Für Dienstreisen nach China gibt es grundsätzlich auch kein Weigerungsrecht von Arbeitnehmern, die entsprechend dem Arbeitsvertrag grundsätzlich zu solchen Dienstreisen verpflichtet sind. Diese Pflicht wäre nur dann suspendiert, wenn entsprechende Reisewarnungen auf der Website des Auswärtigen Amtes veröffentlicht werden. Bisher besteht danach nur eine Teilreisewarnung für die Provinz Hubei. Es wäre also keine Verletzung von Arbeitspflichten, eine vom Arbeitgeber angeordnete Dienstreise in das Gebiet dieser Provinz zu verweigern.

Allerdings besteht grundsätzlich auch für die Unternehmen eine Pflicht zum Gesundheitsschutz. Reisen in die Gebiete mit Infektionen sollten nur dann angeordnet werden, wenn sie nicht anderweitig kompensiert oder verschoben werden können, also unerlässlich sind. Verhaltensmaßregeln und Mittel beispielsweise zu einer gesteigerten Hygiene sollten dabei mitgegeben werden. Schließlich ist ja noch kein vorbeugender Impfschutz möglich und wohl kurzfristig auch nicht zu erwarten.

Das heißt, dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, die Notwendigkeit von Reisen zu überprüfen und die Hygienestandards und ihre Einhaltung im Unternehmen zu überprüfen und zu verbessern, beispielsweise durch die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln nicht nur in Toiletten, sondern auch in Küchen und Besprechungsräumen, einschließlich von Hinweisen an die Belegschaft zur Benutzung. Soweit möglich sollten größere Teams, die für gemeinhin zusammen arbeiten und zusammenkommen, in kleineren Einheiten arbeiten, um die Kontakthäufigkeit und damit generell die Ansteckungsgefahr zu verringern. Dasselbe gilt auch für Hinweise zum Infektionsrisiko an Bahnhöfen oder in Flugzeugen.

Auskunft zu sinnvollen Hygienemaßnahmen und anderen Verhaltensregeln geben die Krankenkassen und der Betriebsarzt.

Haftungshinweis: Es handelt sich bei der vorstehenden Abhandlung um eine allgemeine Darstellung , auf deren Grundlage von vornherein keine Ansprüche wegen eventueller Falschberatung erhoben werden können, und nicht um Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte ist ein Beratungsauftrag erforderlich, der dann entsprechend den Umständen des Einzelfalls erfüllt wird.

 

 

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