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12. Dezember 2007 Bayh & Fingerle

Besteuerung von EU-Auslandseinkünften

Steuerpflicht im Inland trotz Besteuerung im EU-Staat

Unternehmensinhaber müssen bei Einkünften aus einer Firmenniederlassung im EU-Ausland in Deutschland Steuern zahlen. Die Erträge unterliegen der inländischen Besteuerung, wobei die im Ausland erhobene Steuer angerechnet werden muss. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 06.12.2007 entschieden.
Ein deutsches Finanzamt hatte die Einkünfte für mehrere Personengesellschafter unter Anrechnung der im Ausland – hier in Belgien – gezahlten Steuer trotz eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Belgien besteuert.
Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass dadurch die Niederlassungsfreiheit nicht verletzt worden sei. Sie untersage zwar jede Diskriminierung aufgrund des Ortes, an dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat. Da jedoch Gesellschaften wie die gegenständliche gegenüber in Deutschland ansässigen Personengesellschaften steuerlich nicht benachteiligt würden, liege keine in einer steuerlichen Ungleichbehandlung liegende Diskriminierung vor. Auch der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs sei nicht verletzt.

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