17. März 2008
Betriebsbedingte Kündigung
Die Entscheidung eines Arbeitgebers, bisher von Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, lässt in diesem Umfang das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer entfallen, und ein betriebsbedingter Kündigungsgrund liegt vor. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.03.2008.
Der Kläger war bei einem Unternehmen der Städtewerbung tätig. Im Jahre 2004 entschloss sich das beklagte Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen, die betreffenden Tätigkeiten nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer ausführen zu lassen. In einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich war festgelegt, dass den betroffenen Arbeitnehmern gekündigt und eine Beschäftigung als selbstständige Unternehmer angeboten werden sollte. Der Kläger wandte sich gegen die ihm nach Abschluss des Interessenausgleichs erklärte fristgerechte Kündigung.
Die Klage blieb auch vor dem BAG erfolglos. Die von der Beklagten vorgenommene Neuordnung sei nicht willkürlich oder sonst missbräuchlich gewesen, so das BAG, sondern für sie sprächen nachvollziehbare Erwägungen. Die den bisher beschäftigen Arbeitnehmern angebotenen Verträge seien keine Arbeitsverträge, da die auszuführende Tätigkeit nicht dem für Arbeitsverhältnisse kennzeichnenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der Arbeitsleistung unterliegen. Außerdem müssten sie die Leistungen nicht in Person erbringen, sondern können sie auch z.B. durch eigene Arbeitnehmer erbringen lassen.