25. Februar 2008
Betriebsübergang nach §613a BGB
Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB, hat das Bundesarbeitsgericht am 21.02.2008 entschieden. Das Widerspruchsrecht bestehe deshalb nicht, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden könne.
Der Kläger war bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Eine GmbH wurde gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin dieser GmbH & Co. KG, die gemäß den Vereinbarungen ihrer beiden Gesellschafter erlosch. Zuvor hatte die GmbH & Co. KG den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf die M GmbH übergehe; dem könne er schriftlich widersprechen. In diesem Fall würde das Arbeitsverhältnis jedoch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der GmbH & Co. KG automatisch enden. Der Kläger widersprach, hielt jedoch später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH, nunmehr H GmbH.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Seine Revision führte nunmehr zu der Feststellung, dass zwischen ihm und der GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger konnte laut BAG dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht mit Erfolg widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Sein erklärter Widerspruch sei auch nicht als Kündigung oder anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.