01. März 2010
Betriebsverfassung
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 27.01.2010 entschieden, dass im Zeitalter der EDV der Betriebsrat grundsätzlich Anspruch auf einen PC hat. Der am Verfahren beteiligte, für 319 Arbeitnehmer zuständige Betriebsrat kommunizierte mit dem Arbeitgeber bisher per Telefon und Telefax und erledigte Schreibarbeiten entweder per Hand oder auf einer 22 Jahre alten elektrischen Schreibmaschine, deren Umschalttaste von Groß- auf Kleinschreibung defekt ist.Das LAG entschied, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG einen PC nebst Zubehör – wie Software, Drucker und Internetanschluss – zur Verfügung zu stellen hat, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet. Außerdem könne ein neunköpfiger Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer – teilweise defekten – alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das sei angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend.