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31. März 2009 RA Frank Wiesbrock

BGH stärkt Verbraucherrechte

Wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer etwas kauft, gilt die Beweislastum-kehr des § 476 BGB.

Nach der genannten Norm wird vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits bei   Übergabe (Gefahrübergang) mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe ein Mangel zeigt. Diese Vermutung soll nur dann nicht gelten, wenn sie mit der Art der Sache (z. B. zum Verzehr bestimmte Sachen) oder des Mangels (offensichtliche Beschädigung durch den Käufer) nicht vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 11.11.2008 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob diese Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers und zu Lasten des Unternehmers auch dann gilt, wenn der Verbraucher die Rechnung für den Kaufgegenstand vorbehaltlos bezahlt. Denn in der vorbehaltenen Zahlung könnte ein Anerkenntnis der Berechtigung der beglichenen Forderung und damit gleichzeitig ein Anerkenntnis der Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes liegen.

Der BGH hat nun entschieden, dass die geschilderte Beweislastumkehr ohne Einschränkungen bei allen Ansprüchen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung findet, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies soll sogar dann gelten, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist. Dies bedeutet letztendlich, dass dem Unternehmer auch die vorbehaltlose Bezahlung der Rechnung durch den Verbraucher nichts nützt.

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