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20. November 2008 Bayh & Fingerle

BGH:

Rechtsschutzversicherer muss auch bei Kündigungsandrohung einstehen

Auch bei einer angedrohten Kündigung des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2008 muss der Betroffene nicht warten, bis er gekündigt wird. Vielmehr liege ein Rechtsschutzfall vor, bei dem der Versicherer grundsätzlich die Anwaltsgebühren übernehmen müsse (Az.: IV ZR 305/07), berichtet Beck-Online.Der Kläger verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines „Restrukturierungsprogrammes“ und „der damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab. Er ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers. Dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt. Das Amtsgericht gab der Klage statt.Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung wies das Landgericht zurück. Nach dessen Auffassung liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig begangen sei und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt und ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das LG darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt habe, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Der BGH hat mit seinem Urteil die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Nach seit langem gefestigter, unstreitiger Rechtsprechung des Senats erfordere die Annahme eines Rechtsschutzfalles im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstelle und auf den er seine Interessenverfolgung stütze. Diese Grundsätze würden auch für die Androhung einer Kündigung des Arbeitgebers gelten. Damit komme es auf Differenzierungen wie sie in Instanzrechtsprechung und Schrifttum vorgenommen würden etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht an. Ebenso wenig gebe es eine besondere Fallgruppe für Kündigungen von Vertragsverhältnissen oder gar speziell für betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Aus diesem Grund ist auch der BGH vom Eintritt eines Rechtsschutzfalles ausgegangen. Der Kläger habe ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seine Arbeitgeberin verbunden habe: Sie habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, habe nach diesen Behauptungen kein Zweifel bestanden. Auf diese vom Kläger behaupteten Tatsachen hätte er den Vorwurf gegründet, die Arbeitgeberin habe ihre Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen, sie habe eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt, die – weil sozial ungerechtfertigt – rechtswidrig wäre. Schon mit diesem vom Kläger behaupteten Verhalten habe sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen begonnen, erklärte der BGH.

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